Aktiengesellschaft (AG)

Eine häufig gewählte Gesellschaftsform ist die der Aktiengesellschaft (AG). Diese Rechtsform gehört zu den Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Kollektivgesellschaft. Sie ist die in der Schweiz von den vorher genannten nach wie vor die am meisten gewählte Gesellschaftsform.

aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft – eine Definition

In der Schweiz gilt diese Gesellschaftsform nach wie vor als die prestigeträchtigste, da Sie das grösste Gründungskapital verlangt. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Artikel 620 bis 771 des Obligationenrechts. Das Aktienkapital muss mindestens 100’000 CHF betragen wobei mindestens 20% bzw. mindestens 50’000 liberiert bzw. einbezahlt werden muss (nur bei Namensaktien möglich). An diesem Unternehmen können sich auch Personen beteiligen, die nicht im Unternehmen tätig sind. Da diese Personen in den meisten Fällen anonym bleiben können, wird diese Gesellschaftsform im Französischen als Société anonyme (SA) bezeichnet.

Wer die Aktien eines Unternehmens kauft, wird als Aktionär bezeichnet. Das oberste Organ dieser Gesellschaft ist die Generalversammlung (GV). Dieses genehmigt die Jahresrechnung, wählt bzw. bestätigt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Revisionsstelle. Wenn eine Aktiengesellschaft Konkurs anmelden muss, verliert der Aktionär lediglich sein eingesetztes Kapital. Es ist nicht möglich ihn weitergehend zu belangen, denn als Gesellschafter haftet er nur mit seinem eingebrachten Geld.

Gründung der Aktiengesellschaft

Wie bereits erwähnt, benötigt man für die Gründung einer AG ein Aktienkapital von 100’000 CHF. Speziell zu erwähnen ist, dass neben Bargeld auch Sacheinlagen (qualifizierte Gründung) eingebracht werden können. Es können Inhaberaktien bzw. Namensaktien herausgegeben werden können.

Der Firmennamen kann man grundsätzlich frei wählen, jedoch er darf in der Schweiz nur ein Mal vorkommen. Das Handelsregisteramt prüft vor Eintragung in Handelsregister, ob der Name die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die Aktiengesellschaft wird zum Zeitpunkt errichtet, wenn die Öffentliche Urkunde erstellt ist. Dort sind Statuten, Einlagebeträge sowie die Gründungsorgane enthalten. Die AG gilt mit der Eintragung ins HR als entstanden.

Für die Gründung ist mit ca. 1’000 CHF zu rechnen (Notar/Anwalt). Dies umfasst die Erstellung der Urkunde inkl. Statuten. Wenn Sacheinlagen ins Spiel kommen, erhöht sich dieser Betrag. Das Handelsregister verlangt für die Eintragung je nach Kanton unterschiedliche Beträge. Es ist mit Kosten von ungefähr 850 CHF zu rechnen.

Organe der Aktiengesellschaft

In der Aktiengesellschaft gibt es verschieden Organe, die mit entsprechenden Pflichten und Rechte ausgestattet sind. Wie erwähnt ist die GV das oberste Organ. Sie entlastet bzw. wählt den Verwaltungsrat sowie die Revisionsstelle. Stimmberechtigt sind alle Aktionäre im Verhältnis zu ihrem Aktienanteil. Weiter gibt es den Verwaltungsrat, der die Aufsicht über die Geschäftsführung innehat und für die Entwicklung der Strategie verantwortlich ist. Ausserdem prüft er den Jahresabschluss bzw. Bilanz und Erfolgsrechnung des Unternehmens sowie entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Revisionsstelle ist für die Überprüfung einer ordnungsgemässen Buchführung verantwortlich.

Aktien: Das Kapital einer Aktiengesellschaft

Aktien können nach einem Going-Public auch an der Börse gehandelt werden. Das macht Aktien zu einer liquiden Investition. Aktien können, so lange nicht vertraglich eingeschränkt, frei gehandelt werden. Es wird zwischen Inhaber- und Namensaktien unterschieden, der wesentliche Unterschied ist, dass Namensaktien auf einen konkreten Namen lauten, Inhaberaktien dem Halter des jeweiligen Wertpapiers zu Gute kommen.

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