Was geschieht, wenn Kunden ihre Rechnungen nicht begleichen und auf Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht reagieren? Hier kommt das Betreibungsverfahren ins Spiel – der Ablauf einer Betreibung und alle weiteren Informationen gibt es hier in diesem Beitrag.
Was ist eine Betreibung?
Als Gläubiger können Sie über den rechtlichen Weg mittels einer Betreibung ausstehende Geldbeträge einfordern, wenn Sie trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen weiterhin auf Ihr Geld warten müssen. Das Betreibungsamt kann hierzu das Einkommen oder Vermögensgegenstände des Schuldners pfänden. Die Durchführung einer Betreibung basiert immer auf den Grundlagen des schweizerischen Rechts.
Betreibungsverfahren: Ablauf einer Betreibung in der Schweiz
Im Weiteren wird Schritt für Schritt erläutert, wie ein Betreibungsverfahren eingeleitet wird:
Schritt 1: Einleitung des Betreibungsbegehrens
Das Betreibungsbegehren muss schriftlich beim Betreibungsamt eingereicht oder persönlich am Schalter vorgebracht werden.
Zuständig für die Bearbeitung ist das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners oder, falls es sich um eine im Handelsregister eingetragene juristische Person handelt, an deren eingetragenem Sitz. Es gibt Ausnahmen für ungeteilte Erbschaften, im Ausland wohnende Schuldner und für die Betreibung von durch Pfand gesicherten Forderungen gemäss Art. 48 ff. SchKG.
Die Höhe der Forderung ist in Schweizerfranken anzugeben. Beträge in Fremdwährung müssen entsprechend umgerechnet werden.
Der Grund für die Forderung muss ausreichend deutlich dargelegt werden, sodass der Schuldner die Art der Forderung erkennen kann. Bei wiederkehrenden Forderungen wie Miete, Lohn oder Unterhalt sollte zudem der Zeitraum, auf den sich die Forderung bezieht, spezifiziert werden.
Schritt 2: Zustellung des Zahlungsbefehls und Einlegen des Rechtsvorschlags
Der Zahlungsbefehl wird entweder direkt durch das Betreibungsamt oder über die Post offen übermittelt. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Schuldner eine Frist von 10 Tagen, um die Forderung anzufechten, indem er einen Rechtsvorschlag einlegt. Dieser Rechtsvorschlag ist entweder schriftlich oder persönlich beim zuständigen Beamten oder direkt am Schalter des Betreibungsamts vorzubringen. Wird nur ein Teil der Forderung angefochten, muss der entsprechende Betrag genau spezifiziert werden.
Merke: Der Schuldner hat die Möglichkeit, seinen Rechtsvorschlag jederzeit schriftlich zurückzuziehen. Ein einmal zurückgezogener Rechtsvorschlag darf nicht wieder eingereicht werden.
Schritt 3: Aufhebung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung)
Die Aufhebung des Rechtsvorschlags wird gerichtlich geregelt und kann entweder durch ein vereinfachtes Verfahren erfolgen, falls die Forderung auf einer unterschriebenen oder öffentlich beglaubigten Schuldanerkennung basiert, einschliesslich eines ausgestellten Verlustscheins (provisorische Rechtsöffnung nachArt. 82 ff. SchKG). Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Forderung durch eine Aberkennungsklage innerhalb von 20 Tagen zu verlangen. Die definitive Rechtsöffnung erfolgt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung basiert (Art. 80 f. SchKG), mit der Möglichkeit einer behördlichen Rechtsöffnung in Ausnahmefällen. Ohne diese Bedingungen kann der Rechtsvorschlag nur über ein ordentliches Zivilverfahren aufgehoben werden.
Schritt 4: Stellung des Fortsetzungsbegehren
Nach Aufhebung eines Rechtsvorschlags oder wenn kein Rechtsvorschlag eingereicht wurde, kann der Gläubiger ab dem 20. Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung eingereicht werden, Zeiten für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags ausgenommen (Art. 88 SchKG).
Schritt 5: Anzeige oder Vollzug
GemässArt. 38 Abs. 3 bestimmt das Betreibungsamt, ob ein Pfändungs- oder ein Konkursverfahren für die Betreibung angewendet wird. Entsprechend wird vom Betreibungsamt entweder eine Pfändungsandrohung oder eine Konkursandrohung ausgestellt. Ab diesem Punkt divergieren die weiteren Schritte der beiden Verfahren leicht voneinander.
Welche Arten der Betreibung gibt es?

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) differenziert zwischen drei Betreibungsarten, abhängig von der Schuldnerart:
- Betreibung auf Pfändung (Rückgriff auf Einkommen oder Vermögen)
- Betreibung auf Konkurs (Die gesamten Vermögenswerte des Schuldners bilden die sogenannte Konkursmasse, die zur kollektiven Begleichung der Schulden verwendet wird)
- Betreibung auf Pfandverwertung (Ein Pfand, wie zum Beispiel Grundeigentum, wird verwertet)
Der Einleitungsprozess der Betreibung ist für alle drei Verfahrensarten identisch und wird vom Gläubiger initiiert. In den meisten Fällen wird das Verfahren mit einer Betreibung auf Pfändung fortgesetzt. Die Entscheidung über die anzuwendende Betreibungsart trifft das zuständige Betreibungsamt.
Betreibung auf Pfändung
Die Betreibung auf Pfändung wird vorwiegend bei nicht im Handelsregister eingetragenen Privatpersonen sowie für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern und AHV-Beiträge eingesetzt. Hierbei wird im Rahmen einer Einzelvollstreckung nur so viel von Schuldners Vermögen oder Einkommen beschlagnahmt, wie zur Deckung der Gläubigerforderung nötig ist.
Betreibung auf Pfandverwertung
In der Betreibung auf Pfandverwertung wird ein als Sicherheit hinterlegtes Pfand verwertet, wie beispielsweise Grundeigentum. Das Verfahren unterscheidet zwischen Grundpfand und Faustpfand. Ein Grundpfand bezieht sich auf Grundstücke gemäss Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Alle übrigen hinterlegten Sicherheiten werden als Faustpfand klassifiziert.
Betreibung auf Konkurs
Die Betreibung auf Konkurs gemäss Art. 39 und 40 SchKG richtet sich gegen im Handelsregister eingetragene Unternehmen (wie z.B. Einzelunternehmen, GmbH, AG) und deren Teilhaber, die in Art. 39 SchKG explizit aufgeführt sind, einschliesslich ihrer privaten Schulden. Es erfolgt eine Gesamtvollstreckung, bei der das gesamte Vermögen des Schuldners, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände, beschlagnahmt und veräussert wird.
Kosten einer Betreibung
Die Verfahrenskosten müssen zunächst vom Gläubiger vorgestreckt werden, doch bei einer rechtmässigen Betreibung werden diese Kosten der geschuldeten Summe hinzugefügt. Die Höhe der Gebühren ist kantonal unterschiedlich und abhängig von der Forderungssumme. Für Beträge unter CHF 10'000 fallen in der Regel Gebühren zwischen CHF 50 und CHF 100 an.
Wie lange dauert eine Betreibung?
Die Dauer einer Betreibung in der Schweiz kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem gewählten Betreibungsverfahren, möglichen Rechtsvorschlägen des Schuldners und anderen rechtlichen Schritten, die während des Prozesses unternommen werden.
Betreibungsverfahren vermeiden mit pebe Live
In der Geschäftspraxis wird ein dreistufiges Mahnverfahren sehr häufig angewendet. Zuerst wird dem säumigen Zahler eine erste Mahnung (sogenannte) Zahlungserinnerung, dann die zweite Mahnung und anschliessend die dritte und letzte Mahnung mit einer Betreibungsandrohung zugestellt.
Ein effizientes Mahnwesen ist also entscheidend, um ausstehende Zahlungen einzufordern.
Pebe Live kann automatisch Mahnungen an Kunden senden, die ihre Rechnungen nicht fristgerecht beglichen haben. Dies erfolgt in stufenweise eskalierenden Schritten, von freundlichen Erinnerungen bis hin zu formellen Mahnschreiben.
Fazit
Der Ablauf einer Betreibung in der Schweiz ist ein klar strukturiertes Verfahren, das in verschiedenen Schritten erfolgt – von der Einleitung durch den Gläubiger bis hin zur möglichen Pfändung oder Konkursabwicklung. Mit den unterschiedlichen Betreibungsarten, wie Pfändung, Konkurs und Pfandverwertung, bietet das SchKG eine umfassende rechtliche Grundlage, um Forderungen durchzusetzen und Gläubiger zu schützen. Eine Buchhaltungssoftware wie pebe Live kann dabei unterstützen, indem sie die finanziellen Abläufe automatisiert und mögliche Zahlungsausfälle frühzeitig erkennt.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Betreibung?
Mit einer Betreibung können Gläubiger offene Geldforderungen auf dem Rechtsweg einfordern, wenn Kunden trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht bezahlen. Das Betreibungsamt kann dazu – je nach Verfahren – Einkommen oder Vermögenswerte des Schuldners pfänden. Die Durchführung einer Betreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG).
Wie läuft eine Betreibung in der Schweiz ab?
Der Beitrag beschreibt den Ablauf in fünf Schritten: Zunächst reicht der Gläubiger ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt ein. Anschliessend erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl und kann innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Wird der Rechtsvorschlag aufgehoben oder gar keiner erhoben, kann der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen. Danach entscheidet das Betreibungsamt, ob die Betreibung durch Pfändung, Konkurs oder Pfandverwertung weitergeführt wird.
Welche Betreibungsarten gibt es?
Das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz unterscheidet drei Betreibungsarten: die Betreibung auf Pfändung, bei der Einkommen oder Vermögen gepfändet werden, die Betreibung auf Konkurs für im Handelsregister eingetragene Unternehmen sowie die Betreibung auf Pfandverwertung, wenn eine Forderung durch ein Pfand – beispielsweise eine Immobilie – gesichert ist. Welche Betreibungsart angewendet wird, entscheidet das zuständige Betreibungsamt.
Was kostet eine Betreibung?
Die Kosten einer Betreibung müssen zunächst vom Gläubiger vorgeschossen werden. Ist die Betreibung berechtigt, werden diese Kosten später der offenen Forderung zugerechnet. Die Gebühren richten sich nach der Höhe der Forderung und unterscheiden sich je nach Kanton. Bei Forderungen unter CHF 10'000 liegen die Gebühren laut Beitrag in der Regel zwischen CHF 50 und CHF 100.
Wie lange dauert eine Betreibung?
Die Dauer einer Betreibung lässt sich nicht pauschal festlegen. Sie hängt unter anderem von der gewählten Betreibungsart, einem möglichen Rechtsvorschlag des Schuldners sowie weiteren rechtlichen Verfahren ab. Je nachdem kann sich das Verfahren deutlich verlängern.
Wie lässt sich eine Betreibung vermeiden?
Der Beitrag empfiehlt ein dreistufiges Mahnverfahren, bestehend aus einer Zahlungserinnerung, einer zweiten Mahnung und einer dritten Mahnung mit Betreibungsandrohung. Ein effizientes Mahnwesen erhöht die Wahrscheinlichkeit, offene Rechnungen ohne Betreibung einzufordern. Mit pebe Live können Mahnungen automatisiert versendet werden – von der freundlichen Zahlungserinnerung bis zum formellen Mahnschreiben –, wodurch Zahlungsausfälle frühzeitig reduziert werden können.





