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Privatanteil Geschäftsfahrzeug

Der Privatanteil Geschäftsfahrzeuge besteht aus 2 Teilen:

  • Die steuerliche Aufrechnung, wenn für die private Nutzung nicht der vorgeschriebene Mindestabzug erfolgt. Diese erfolgt über die Lohnart 1910 – Aufrechnung Geschäftsfahrzeug sowie über die Lohnart
    „7050 – Ausgleich Naturalleistungen“, da sich dadurch der Auszahlungsbetrag nicht verändern darf.
    ACHTUNG: Hier ist nur der aufzurechnende Betrag zu erfassen!
  • Der Abzug des Privatanteils bei der Auszahlung. Der Abzug wird über die Lohnart „7060 – Abzug Privatanteil Geschäftsfahrzeug“ vorgenommen. Dieser Betrag wird dem Lohnmitarbeiter direkt vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

Je nachdem, ob für die private Nutzung ein Abzug bei der Lohnauszahlung erfolgt und in welcher Höhe, ist also theoretisch auch eine Kombination aus beidem denkbar. Im folgenden Beispiel wird dem Mitarbeiter anstelle der gem. Anschaffungswert berechneten CHF 270.– nur CHF 200.– abgezogen. Folglich sind die fehlenden CHF 70.– aufzurechnen.

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