Als Unternehmer muss man sich mit den Steuergepflogenheiten auskennen. Manche empfinden das als lästig oder sind verunsichert. Das liegt aber meist daran, dass man sich nicht mit Steuerrecht beschäftigt hat. Ein wenig mehr Wissen wird das verändern. Das aktuelle Mehrwertsteuersystem bei uns besteht seit 1995 und ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterstellt. Je nach Region wird die Mehrwertabgabe als Mehrwertsteuer MWST, Imposita sul valore aggiunto IVA bzw. Taxe sur la valeur ajoutée TVA bezeichnet. Unser Mehrwertsteuersystem ist dem vieler EU-Mitgliedstaaten nicht unähnlich. Über die wichtigsten Aspekte der Handhabung für kleine und mittelständische Unternehmen geben wir hier einen Überblick.
Zweck der Mehrwertsteuer
Zunächst war die Mehrwertsteuer gedacht als Geldeinnahmemöglichkeit. Die Einnahmen flossen dem allgemeinen Bundeshaushalt zu. Mittlerweile hat sich dieser Ansatz doch ziemlich gewandelt. Eingeführt wurde inzwischen eine Zweckbindung. Will heissen, dass die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zum grossen Teil gezielt verteilt werden. Dabei gehen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV 1 Prozent. Grossprojekte der Schweizer Eisenbahn wie etwa die Neue Eisenbahn Alpentransversale NEAT bekommen 0,1 Prozent. Mit dem gleichen Anteil wurden zeitweilig die bestehenden Schulden der Invaliden Versicherung IV ausgeglichen. Dieser Anteil geht inzwischen auf den Fonds für Ausbau und Finanzierung der Bahninfrastruktur Fabi. Dafür hatte das Stimmvolk per Entscheid an der Wahlurne ebenso zugestimmt wie dem Zuschuss aus den Mehrwertsteuereinnahmen.

Mehrwertsteuerpflicht und Vorsteuer
Unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform sind alle Unternehmen in der Schweiz verpflichtet, Mehrwertsteuer abzuführen. Ausnahmen sind die beiden folgenden:
- Liegt der Jahresumsatz für steuerbare Leistungen, also Dienstleistungen und Lieferungen, unter CHF 100'000, ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuer befreit.
- Liegt der Jahresumsatz bei nicht gewinnstrebigen bei Institutionen mit anerkannter Gemeinnützigkeit oder Kultur- und Sportvereinen unter CHF 150'000, erfolgt ebenfalls die Befreiung von der Mehrwertsteuer.
Bei Befreiung von der Mehrwertsteuerveranlagung entfällt die Möglichkeit, eine Vorsteuer geltend zu machen. Für befreite Unternehmen bzw. Institutionen ist es daher möglich, freiwillig Mehrwertsteuer abzuführen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der nicht mögliche Vorsteuerabzug zu Wettbewerbsnachteilen führen würde. Vorteile bieten könnte die freiwillige Abgabe von Mehrwertsteuer für Unternehmen,
- deren Jahresumsatz CHF 100'000 unterschreitet und Zulieferer bzw. Dienstleister für Unternehmen mit Pflicht zu Mehrwertsteuer sind,
- aktuell keine Umsätze erzielen und hohe Vorsteuerabzüge haben oder
- überwiegend Leistungen im Ausland anbieten.
Mehrwertsteuer und Saldosteuer bei Einfuhr
Schweizer Unternehmen sind bei Einführung von Waren in die Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV erhebt in diesem Falle die Mehrwertsteuer als sogenannte Einfuhrsteuer. Wer seine Waren aus dem Ausland importiert soll steuerlich nicht belohnt werden gegenüber Unternehmen, die in der Schweiz kaufen.
Der aktuelle Steuersatz für Einfuhr liegt bei 7,7 Prozent.
Ein reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent kommt zum Tragen bei Import spezieller Güter wie Medikamenten, Lebensmitteln, nichtalkoholischen Getränken, aber auch Zeitschriften und Zeitungen. Manche Güter mit geringem Wert, in kleiner Stückzahl oder manche Arten von Kunstwerken sind komplett befreit von der Mehrwertsteuer bei Einfuhr. Genauer informiert hierzu der Artikel 53 des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG.
Die MwSt ist auf den Gesamtpreis der eingeführten Güter angelegt. Weist der Lieferant ausländische Mehrwertsteuer aus, wird dieser Betrag aus der Berechnung ausgenommen. Ein schweizerisches Unternehmen, das weltweit einen Jahresumsatz von CHF 100'000 und mehr ausweist, wird in der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zur Pflicht der Mehrwertsteuer registriert. Die Abrechnung erfolgt nach Saldosteuersatz, allerdings mit betraglicher Limitierung. Ansonsten kommt die effektive Methode zum Einsatz, bei der meistens die Variante der vierteljährlichen Veranschlagung gewählt wird.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer, die in der Schweiz seit 1995 erhoben wird. Sie wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verwaltet und dient heute nicht nur der Finanzierung des Bundeshaushalts, sondern auch der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben wie der AHV oder der Bahninfrastruktur.
Wann ist ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig?
Grundsätzlich sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen unter CHF 100'000 liegt. Für gemeinnützige Institutionen sowie Kultur- und Sportvereine gilt eine höhere Umsatzgrenze von CHF 150'000.
Wann lohnt sich eine freiwillige Mehrwertsteuerpflicht?
Auch wenn keine gesetzliche Mehrwertsteuerpflicht besteht, kann eine freiwillige Anmeldung sinnvoll sein. Dies gilt beispielsweise für Unternehmen mit hohen Vorsteuerabzügen, für Betriebe mit überwiegend geschäftlichen Kunden oder für Unternehmen, die hauptsächlich Leistungen im Ausland erbringen.
Was ist die Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist die Mehrwertsteuer, die Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlen. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen können diese Vorsteuer grundsätzlich mit der geschuldeten Mehrwertsteuer verrechnen. Unternehmen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Wie wird die Mehrwertsteuer bei Importen erhoben?
Wer Waren in die Schweiz importiert, muss grundsätzlich Einfuhrsteuer bezahlen. Diese wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhoben. Für bestimmte Güter gelten reduzierte Steuersätze oder Steuerbefreiungen. Die Einfuhrsteuer soll sicherstellen, dass importierte Waren gegenüber inländischen Produkten steuerlich nicht bevorzugt werden.
Welche Abrechnungsmethoden gibt es bei der Mehrwertsteuer?
Für die Abrechnung der Mehrwertsteuer stehen grundsätzlich die effektive Methode und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Saldosteuersatzmethode zur Verfügung. Welche Methode angewendet werden kann, hängt unter anderem von der Unternehmensgrösse und den gesetzlichen Vorgaben ab.





