Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Teil des Jahreslohns obligatorisch in der Pensionskasse versichert ist. Er beeinflusst damit die BVG-Beiträge und die spätere Altersvorsorge. 2026 beträgt der gesetzliche Koordinationsabzug CHF 26'460. Die BVG-Grenzwerte bleiben gegenüber 2025 unverändert.
Hier erfährst du, wie der Koordinationsabzug funktioniert, wie du den koordinierten Lohn berechnest und worauf Schweizer Arbeitgeber achten müssen.
Was ist der Koordinationsabzug in der Pensionskasse?
Der Koordinationsabzug ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der vom massgebenden Jahreslohn abgezogen wird. Das Ergebnis ist der sogenannte koordinierte Lohn, der im BVG-Obligatorium versichert ist.
Er stimmt die berufliche Vorsorge (zweite Säule) auf die AHV (erste Säule) ab. Beide bilden zusammen mit der privaten Vorsorge (dritte Säule) das Schweizer Drei-Säulen-System. Während die erste Säule der Existenzsicherung dient, ergänzt die Pensionskasse die Absicherung im Alter sowie bei Invalidität und im Todesfall.
Im gesetzlichen BVG-Mindestmodell gilt grundsätzlich derselbe Abzug unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Pensionskassen können jedoch weitergehende Vorsorgelösungen anbieten.
Rechtsgrundlage: Art. 8 BVG.
Wie hoch ist der Koordinationsabzug 2026?
Der Koordinationsabzug beträgt CHF 26'460. Er entspricht sieben Achteln der maximalen jährlichen AHV-Altersrente von CHF 30'240. Der Bundesrat passt die BVG-Grenzwerte im Zusammenhang mit der Entwicklung der AHV-Renten periodisch an. Für 2026 bleiben sie gegenüber 2025 unverändert.
Aktuelle BVG-Grenzwerte 2026
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – Berufliche Vorsorge.
Die Eintrittsschwelle bestimmt, ab welchem Jahreslohn grundsätzlich eine obligatorische BVG-Versicherung besteht. Der obere BVG-Grenzbetrag begrenzt den berücksichtigten Jahreslohn im Obligatorium. Wichtig: CHF 90'720 ist nicht der maximal koordinierte Lohn; dieser beträgt CHF 64'260. Überobligatorisch können Pensionskassen höhere Lohnanteile versichern.
Wie wird der koordinierte Lohn berechnet?
Die vereinfachte Formel lautet:
Koordinierter Lohn = Jahreslohn − CHF 26'460
Dabei gelten die gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen.
Beispiel: CHF 55'000 Jahreslohn
Bei einem angenommenen gesamten Pensionskassenbeitrag von 15 % ergeben sich CHF 4'281 pro Jahr. Bei einer hälftigen Aufteilung entfallen je CHF 2'140.50 auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Hinweis: Die 15 % sind ein Rechenbeispiel, kein allgemeingültiger BVG-Beitragssatz. Die tatsächlichen Beiträge richten sich nach dem Vorsorgeplan.
Was gilt bei tiefen und hohen Einkommen?
Bei obligatorisch versicherten Personen beträgt der koordinierte Jahreslohn mindestens CHF 3'780 und höchstens CHF 64'260. Die Beispiele setzen voraus, dass die weiteren gesetzlichen Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlage: Art. 7 und 8 BVG.
Koordinationsabzug bei Teilzeitarbeit
Gerade bei Teilzeitarbeit kann ein tiefer versicherter Lohn zu Vorsorgelücken führen, weil der gesetzliche Koordinationsabzug nicht automatisch dem Beschäftigungsgrad angepasst wird.
Eine Mitarbeiterin arbeitet beispielsweise zu 60 % und verdient CHF 48'000 jährlich. Mit dem vollen Abzug beträgt ihr koordinierter Lohn:
CHF 48'000 − CHF 26'460 = CHF 21'540
Einige Pensionskassen reduzieren den Abzug entsprechend dem Pensum. Bei 60 % wären das CHF 15'876 statt CHF 26'460.
Koordinationsabzug bei Teilzeitpensum im Vergleich
Durch den reduzierten Abzug wären CHF 10'584 zusätzlich versichert. Das kann die Altersvorsorge verbessern, aber auch die Beiträge erhöhen. Ein reduzierter Koordinationsabzug ist nicht automatisch vorgeschrieben. Entscheidend ist das Vorsorgereglement der Pensionskasse.
Eine ergänzende private Vorsorge über die Säule 3a kann helfen, allfällige Vorsorgelücken zu reduzieren.
Koordinationsabzug bei mehreren Arbeitgebern
Bei mehreren Teilzeitstellen wird die obligatorische BVG-Versicherung grundsätzlich für jedes Arbeitsverhältnis separat geprüft.
Verdient eine Person beispielsweise bei zwei Arbeitgebern jeweils CHF 20'000, liegt jedes Einkommen unter der Eintrittsschwelle. Trotz CHF 40'000 Gesamteinkommen besteht deshalb grundsätzlich keine obligatorische BVG-Versicherung aufgrund dieser beiden Stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine freiwillige Versicherung möglich, etwa über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder eine zuständige Pensionskasse.
Rechtsgrundlage: Art. 46 BVG.
Kann der Arbeitgeber den Koordinationsabzug reduzieren?
Ja. Arbeitgeber können über ihre Pensionskasse eine weitergehende Vorsorgelösung anbieten. Dabei lässt sich der Koordinationsabzug beispielsweise reduzieren, an das Arbeitspensum anpassen oder ganz weglassen.
Ein höherer versicherter Lohn kann die Altersleistungen bei der Pensionierung verbessern. Gleichzeitig können höhere Pensionskassenbeiträge entstehen.
BVG-Altersgutschriften nach Alter
Diese gesetzlichen Prozentsätze beziehen sich auf den koordinierten Lohn. Sie entsprechen nicht zwingend den gesamten Pensionskassenbeiträgen.
Rechtsgrundlage: Art. 16 BVG.
Vorsorge-Check für Schweizer Arbeitgeber
Für Schweizer Arbeitgeber lohnt es sich, den Vorsorgeplan regelmässig zu prüfen. Im Fall einer Lohnerhöhung, Pensumsänderung oder bevorstehenden Pensionierung können sich der versicherte Lohn und die Vorsorgebeiträge verändern.
- Eintrittsschwelle: Sind versicherungspflichtige Mitarbeitende angemeldet?
- Teilzeit: Wird ein allfällig reduzierter Koordinationsabzug korrekt angewendet?
- Lohnänderungen: Werden relevante Änderungen der Pensionskasse gemeldet?
- Vorsorgeplan: Stimmen versicherter Lohn und Beitragssätze mit dem Reglement überein?
- Lohnadministration: Sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge richtig abgerechnet?
Eine digitale Lohnadministration kann dabei helfen, Personal- und Lohndaten übersichtlich zu verwalten. Mit pebe Live können Schweizer KMU ihre Lohnadministration digital organisieren und administrative Prozesse vereinfachen.
Fazit: Koordinationsabzug 2026 richtig berücksichtigen
Der Koordinationsabzug beträgt 2026 unverändert CHF 26'460. Er bestimmt mit, welcher Teil des Jahreslohns obligatorisch in der Pensionskasse versichert ist.
Besonders bei Teilzeitarbeit und mehreren Arbeitgebern lohnt sich eine genaue Prüfung. Für Schweizer KMU ist entscheidend, die gesetzlichen BVG-Grenzwerte und das jeweilige Vorsorgereglement korrekt in der Lohnadministration umzusetzen.
Mit einer sorgfältigen Abrechnung und einer passenden Vorsorgelösung können Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung ihrer Mitarbeitenden beitragen.
Stand: Oktober 2026. Die Beispiele beziehen sich auf das BVG-Obligatorium. Für die konkrete Abrechnung gilt das Vorsorgereglement der zuständigen Pensionskasse.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Koordinationsabzug 2026 gestiegen?
Nein. Er beträgt weiterhin CHF 26'460 und ist gegenüber 2025 unverändert.
Wird der Koordinationsabzug bei Teilzeit reduziert?
Nicht automatisch. Eine Reduktion ist möglich, wenn der Vorsorgeplan der Pensionskasse dies vorsieht.
Was passiert bei einem Lohn unter CHF 22'680?
Liegt der Jahreslohn unter der BVG-Eintrittsschwelle, besteht aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine obligatorische BVG-Versicherung. Ausnahmen und freiwillige Versicherungsmöglichkeiten sind möglich.
Kann der Koordinationsabzug ganz wegfallen?
Ja, im Rahmen einer weitergehenden Vorsorgelösung kann eine Pensionskasse auf den Koordinationsabzug verzichten, sofern die gesetzlichen Mindestleistungen gewährleistet bleiben.
Was passiert bei Krankheit oder Mutterschaft?
Bei vorübergehendem Lohnausfall sieht Art. 8 Abs. 3 BVG unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergeltung des bisherigen koordinierten Lohns vor.
Warum ist der Koordinationsabzug für Arbeitgeber wichtig?
Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Teil des Lohns BVG-pflichtig ist und beeinflusst damit direkt die Höhe der Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Arbeitgeber sollten deshalb die aktuellen Grenzwerte kennen, Teilzeitangestellte fair berücksichtigen und ihr Vorsorgereglement regelmässig überprüfen. Eine transparente und faire Umsetzung stärkt nicht nur die Altersvorsorge der Mitarbeitenden, sondern erhöht auch die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber.





